Wertminderung auch bei älterem Fahrzeug

Ein werthaltiges Fahrzeug erfährt nach einem Verkehrsunfall nicht selten einen merkantilen Minderwert. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn es sich um einen Unfallschaden handelt, den der Eigentümer bei einem Weiterverkauf des Fahrzeugs als „Unfallschaden“ zu benennen hat und damit faktisch einen „Unfallwagen“ anbietet.

Es liegt auf der Hand, dass der potentielle Käufer einen Abschlag im Kaufpreis fordern wird. Dies wird bei der Schadensregulierung nach dem Unfall bereits berücksichtigt, sodass der geschädigte Eigentümer des Fahrzeug einen angemessenen Minderwert bereits vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer verlangen kann.

Der Haftpflichtversicherer wendet immer wieder ein, es gäbe eine klare Grenzziehung, wonach eine Wertminderung ausgeschlossen sei, wenn das geschädigte Fahrzeug eine Laufleistung von 100.000km überschritten habe oder aber das Alter des Fahrzeugs fünf Jahre überschreite.

Dieser Einwand erfolgt nach dem Motto „den Versuch ist´s wert“. Denn der BGH ist dem bereits mit einer Entscheidung im Jahre 2004 (BGH VI ZR 357/03) entgegen getreten.

Folgerichtig erkannte das Amtsgericht Peine nun in einer Entscheidung vom 18.05.2011 (16 C 139/11) für Recht, dass – da bei einem Pkw mit einer Laufleistung von 87.936 km und einem Wiederbeschaffungswert von 8.800,- € ein Interesse des potentiellen Käufers an der Eigenschaft Unfallfreiheit gegeben sei – für dieses Fahrzeug angenommen werden könne, weil dem Fahrzeug trotz der erfolgreichen Reparatur eine Wertminderung anhaftet.

Der Fall des AG Peine belegt einmal mehr, dass sich eine pauschale Bewertung der Regulierungsfälle verbietet und stets die Prüfung des Einzelfalls durch einen versierten Rechtsanwalt zu erfolgen hat.



Eingestellt am 13.10.2011 von Rechtsanwalt Richard Herber
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