Unrechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis

Aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des in Führerscheinsachen stets zu beachtenden Beschleunigungsgrundsatzes ist eine vorläufuge Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr vertretbar, wenn die Tat 2 Jahre zurückliegt.

Ebenso wie die Untersuchungshaft handelt es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine Zwangsmaßnahme, weshalb diese besonders schnell zu bearbeiten sind. So hat der Betroffene den Anspruch zeitnah zu erfahren, ob ihm die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB endgültig entzogen wird oder nicht.

Sofern nur eine schleppende Bearbeitung seitens der Strafverfolgungsbehörden erfolgt, darf dann bei Vorliegen von neuen Erkenntnissen der Führerschein nicht mehr automatisch vorläufig entzogen werden.

Vor diesem Hintergrund ist bei allen Dingen "rund um den Führerschein" stehts ein versierter Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht zu Rate zu ziehen, um einen (vorläufigen) oder aber endgültigen Entzug der Fahrerlaubnis zu verhindern.



Eingestellt am 01.02.2012 von Rechtsanwalt Felix Schmidt/Fachanwalt für Strafrecht
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