Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall – Teilzahlung bestätigt Anspruch dem Grunde nach

Nach einem Verkehrsunfall ist in der Regel die Erstattung der Mietwagenkosten in zweierlei Ansatzpunkten regelmäßiger Streitpunkt zwischen dem Geschädigten und dem eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer. So wendet ein Haftpflichtversicherer regelmäßig ein, dass etwa der zeitliche Umfang der Mietwagennutzung nicht gerechtfertigt gewesen sei. Zum anderen werden regelmäßig und standardisiert zur Höhe der in Rechnung gestellten Mietwagenkosten Einwendungen vorgetragen und nur ein Teilbetrag der tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten ersetzt.

Das Landgericht Heilbronn (Urteil vom 22.11.2011 Az 3 S 3/11) hatte in der Berufungsinstanz einen Fall zu beurteilen, wie er in der Regulierungspraxis regelmäßig auftritt. Der Versicherer hatte außergerichtlich bereits einen Teilbetrag der tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten gezahlt und im Übrigen nur zur Höhe der Mietwagenrechnung Bedenken geäußert. Im Rechtsstreit vor den Gerichten, in welchem der Geschädigte die restlichen Mietwagenkosten geltend machte, wandte der Versicherer im Widerspruch hierzu allerdings ein, dass der Geschädigte doch dem Grunde nach gar keinen Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten gehabt hätte.

Das Landgericht Heilbronn stellte nunmehr im Urteil vom 22.11.2011 fest, dass der Versicherer mit der Teilzahlung auf die Mietwagenkosten, die Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten dem Grunde nach anerkannt habe. Demnach könne der Versicherer im Prozess mit der Einwendung, die sie bereits zum Zeitpunkt der Teilregulierung hätte vortragen können, nun nicht mehr gehört werden.



Eingestellt am 09.01.2012 von Rechtsanwalt Richard Herber
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)