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Ein angegebener Unfallschaden bei einem „sehr gepflegtem“ Fahrzeug, lässt eine fachgerechte Reparatur erwarten
Preist ein Gebrauchtwagenhändler einen Wagen mit den Eigenschaften "sehr gepflegt" und "reparierter Unfallschaden" an, kann und darf der Käufer davon ausgehen, dass der Unfallschaden fachgerecht repariert wurde.
Dies hat das Kammergericht Berlin so entschieden.
Die Richter machten deutlich, dass ein Gebrauchtwagenhändler den Käufer ungefragt darüber aufklären muss, wenn Anzeichen für eine nicht fachgerechte Reparatur vorliegen.
Anderenfalls setze ein Händler sich dem Vorwurf des arglistigen Verschweigens aus. Preise er den Wagen stattdessen als "sehr gepflegt" an, müsse ein Käufer davon ausgehen, dass die Reparatur des Unfallschadens ebenfalls fachgerecht erfolgt sei. In diesem Fall liege ein arglistiges Verhalten des Händlers unter dem Gesichtspunkt einer Falschangabe ins Blaue vor.
Der Käufer kann im Ergebnis den Kaufvertrag wirksam anfechten und den Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückverlangen (KG, 8 U 42/10).
Eingestellt am 28.11.2011 von Rechtsanwalt Richard Herber
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